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Ist ein unter dem Einfluss einer rechtswidrigen Drohung zustande gekommenes Rechtsgeschäft nach § 138 I BGB nichtig?




Nein, es ist lediglich gem. §§ 123, 142 I BGB anfechtbar. § 123 BGB ist insoweit lex specialis. Andernfalls würden die Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB unterlaufen. Ebenso ist die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB vorrangig.