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Muss der Darlehensnehmer im Rahmen eines Ratenkreditvertrages mit einem sittenwidrigen Zinssatz das Darlehen zurückgewähren?




a) Ein Anspruch des Darlehensgebers aus § 488 I 2 BGB besteht wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags gem. § 138 I BGB nicht.b) In Betracht kommt aber ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB folgen. Die Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte ohne Rechtsgrund. Auch hier ist jedoch ein Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB zu erwägen. Leistung ist hier aber nur der Vermögensvorteil, der endgültig in das Vermögen des Leistungsempfängers übergehen soll. Das Darlehen sollte nur vorübergehend beim Darlehensnehmer verbleiben. Endgültig sollte nur die zeitweise Nutzungsmöglichkeit des Kapitals in sein Vermögen übergehen. Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Darlehens ist daher nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Fällig ist der Bereicherungsanspruch aber erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen nach der vertraglichen Vereinbarung zurückzuzahlen gewesen wäre, da die zeitweise Nutzungsmöglichkeit beim Darlehensnehmer verbleibt.