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Kann der sittenwidrig handelnde A vom übervorteilten Vertragspartner B die Gegenleistung herausverlangen?




In Betracht kommt ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Aufgrund der Nichtigkeit gem. § 138 BGB hat A ohne Rechtsgrund geleistet. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn wegen des Sittenverstoßes § 817 S. 2 BGB eingreift. Diese Regelung gilt nicht nur im Fall des Satzes 1, sondern ist auf alle Leistungskondiktionen anwendbar. Anderenfalls entstünden Wertungswidersprüche, da dann, wenn der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB ausgeschlossen wäre, der Anspruch aus § 812 BGB trotzdem bestünde. § 817 S. 2 gilt entgegen dem Wortlaut erst recht auch dann, wenn nur dem Leistenden ein Sittenverstoß zur Last fällt. Grundsätzlich kann A daher nicht Rückgabe des Geleisteten verlangen.