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Und was gilt beim unechten Factoring, also wenn der Factor die Forderungen nur auf Rechnung des Zedenten einzieht und die Abtretung nur vorschussweise vergütet, der Zessionar aber das Ausf...




Hier handelt es sich um einen Darlehensvertrag, bei dem die Abtretung der Forderungen nur erfüllungshalber erfolgt (vgl. § 364 II BGB). Nach Ansicht des BGH ist die Globalzession hier nichtig, weil in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers die ungesicherte Forderung des Vorbehaltsverkäufers mit dem Rückzahlungsanspruch des Factors konkurriere. Andere meinen dagegen, dass das Vermögen durch den Kaufpreis gemehrt sei und im Fall der Uneinbringlichkeit, in der allein der Kaufpreis zurückgefordert werde, der Vorbehaltsverkäufer sowieso nichts von der Forderung gehabt hätte.