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Können auch Wettbewerbsverbote sittenwidrig sein?




Wettbewerbsverbote, z.B. beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft, bei der Beendigung von Dienstverträgen und bei Unternehmenskaufverträgen, sind grundsätzlich zulässig, weil sie die betreffende Person daran hindern sollen, Insider-Wissen und Verbindungen aus der früheren Tätigkeit illoyal zum Nachteil des anderen zu nutzen. Da sie eine Beeinträchtigung der Freiheit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit darstellen, müssen sie aber verhältnismäßig sein; sie sind daher auf das örtlich, zeitlich und gegenständlich notwendige Maß zu begrenzen. In der Regel dürfen sie nicht länger als zwei Jahre laufen und sind auf den geografischen Raum zu begrenzen, in dem eine Kundenabwerbung möglich ist.