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Muss dieser Freigabeanspruch nicht vereinbart werden?




Nein. Der schuldrechtliche Freigabeanspruch gilt als stillschweigend vereinbart, so dass auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Sicherungsvertrag die Übersicherung nicht zur Sittenwidrigkeit führt. Auch die Vereinbarung einer Deckungsgrenze und eine Bewertung der Sicherungsgegenstände sind nicht mehr erforderlich.