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Wann liegt eine zur Sittenwidrigkeit führende Übersicherung vor?




Eine Übersicherung ist anzunehmen, wenn bei einer Sicherungsübereignung oder -zession der Wert des Sicherungsgutes in einem unangemessenen Verhältnis zur gesicherten Forderung steht. Da dem Sicherungsnehmer nicht das Risiko der Nichtrealisierbarkeit auferlegt werden darf, sind etwaige Verwertungs- und Rechtsverfolgungskosten zu berücksichtigen. Allerdings ist zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung zu unterscheiden.