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Beispielsfall: S, der über kein nennenswertes Vermögen verfügt, erwirbt mittels 100%iger Finanzierung seitens der B-Bank ein Grundstück, auf dem er eine Tennisanlage errichtet und verpacht...




Sittenwidrigkeit ist anzunehmen, wenn der S durch die Stellung der Sicherheiten faktisch jede freie Dispositionsmöglichkeit über sein Vermögen genommen ist. Ein gewichtiges Indiz dafür stellt es dar, wenn nahezu das gesamte Vermögen übertragen wird oder wenn der Gläubiger über den Fortbestand des Unternehmens entscheiden kann. Hier hat S zwar mit der Abtretung der Pachtforderungen seine einzigen Einnahmen übertragen, diese wurden ihm aber erst durch den Kredit ermöglicht. Ihm wird also nur die Dispositionsfreiheit genommen, die er durch das zu sichernde Finanzierungsgeschäft erlangt hat. Eine Knebelung liegt folglich nicht vor.