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Welche anderen Möglichkeiten bestehen für die betroffene Partei?




In Betracht kommt ein Anspruch aus § 280 I iVm. § 311 II BGB, soweit die Nichteinhaltung der Form durch eine Partei pflichtwidrig verschuldet wurde. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es Sache beider Parteien gemeinsam ist, das Geschäft formgerecht zu schließen, so dass ein Anspruch einer Partei gegen die andere nur auf Grund besonderer Umstände bejaht werden darf. Im o.g. Edelmannfall (Frage 61) ist dies z.B. abzulehnen. Der Anspruch ist grundsätzlich auf das negative Interesse gerichtet. Der Vertragspartner ist also so zu stellen, wie er ohne Abschluss des formnichtigen Vertrags gestanden hätte. Nach h.M. kann der Anspruch aber auch auf das positive Interesse gerichtet sein, wenn die Vertragspartner den Vertrag bei pflichtgemäßem Verhalten nachweisbar formgerecht abgeschlossen hätten. Die Herleitung eines Anspruchs auf Abschluss eines formgerechten Vertrags im Wege der Naturalrestitution nach § 249 I BGB ist hingegen ausgeschlossen, weil sie zur Umgehung der Formnichtigkeit führen würde. Bei Täuschung kommen auch Ansprüche nach § 826 BGB und nach § 823 II BGB iVm. § 263 StGB in Betracht, die ebenfalls nur auf das negative Interesse gehen.