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Welche Folge hat es, wenn eine Vertragspartei die andere vorsätzlich nicht über eine im Gesetz vorgeschriebene Formbedürftigkeit eines Vertrages aufklärt?




Grundsätzlich beanspruchen die Formgebote im Interesse der Rechtssicherheit unbedingte Geltung, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Abwägung von Schutzzweck und Schutzbedürftigkeit der Parteien ein anderes Ergebnis nahe legt. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist die Berufung auf den Formmangel treuwidrig. Voraussetzung dafür ist zum einen ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils, zum anderen, dass die Nichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Auch im Fall der arglistigen Täuschung über die Formgültigkeit ist eine Korrektur über § 242 BGB allgemein anerkannt, weil sonst der Täuschende sein Ziel, die eigene vertragliche Bindung zu verhindern, erreichen würde. Der Vertrag ist dann zwar nicht formwirksam, sondern der Täuschende kann sich nicht auf die Formnichtigkeit berufen (Einwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB).