Springe direkt zu Inhalt

Ist der Vertrag bei Nichteinhaltung der Form immer nichtig?




Nein. Zum einen gilt die Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB dort nicht, wo das Gesetz eine andere Rechtsfolge anordnet, z.B. § 550 S. 1 BGB, der den formwidrig nur auf bestimmte Zeit abgeschlossen Wohnraummietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen ansieht. Zum anderen ist in bestimmten Fällen eine Heilung des Formmangels durch die Erfüllung des Geschäfts möglich, z.B. beim Grundstückskaufvertrag (§ 311b I 2 BGB), beim Schenkungsversprechen (§ 518 II BGB), bei der Bürgschaft (§ 766 S. 3 BGB) und beim Verbraucherdarlehen (§ 494 II BGB).