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Ist der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds formbedürftig?




Grundsätzlich nicht. Bei diesen Gesellschaften, die meist in der Form einer Publikums-GbR oder GmbH & Co. KG errichtet werden, geht der Anleger regelmäßig keine eigene Erwerbsverpflichtung hinsichtlich der Fondsimmobilie ein. Anders ist die Lage, wenn dem Anleger im Beitrittsvertrag für den Fall der Auflösung der Gesellschaft das Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Eigentumswohnung aus dem Fondsobjekt zu erwerben. Eine solche Regelung löst das Formerfordernis des § 311b I 1 BGB aus.