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Und eine SMS?




Eine SMS kann dauerhaft auf dem Mobiltelefon, einem Datenträger gespeichert werden, ermöglicht also eine dauerhafte Wiedergabe gemäß § 126a BGB. Zwar ist ein Ausdruck anders als bei der E-Mail nicht möglich, für eine Dokumentation der geschäftlichen Unterlagen ist sie daher ungeeignet. Letzteres setzt der Wortlaut des Gesetzes aber nicht voraus. Die Textform ist daher bei der SMS erfüllt. Problematisch kann die zur Zeit noch begrenzte Länge (ca. 160 Zeichen) und die schwere Lesbarkeit auf dem Display aber in anderem Kontext sein: Die Informationspflichten, die bei den Verbraucherverträgen bestehen, z.B. in §§ 312 e und 355 II 1 BGB, sind unter Einhaltung des Transparenzgebots kaum erfüllbar.