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In welchen Fällen hält der Gesetzgeber des BGB die Textform für ausreichend?




Die Textform spielt v.a. bei der durch Umsetzung europäischer Verbrauchervertragsrichtlinien eingeführten Belehrung über und der Ausübung von Widerrufsrechten eine Rolle, vgl. § 355 II 1 und I 2 BGB, ferner für die Erfüllung von Informationspflichten, z.B. beim Fernabsatzvertrag nach § 312c II BGB. Seit der Mietrechtsreform von 2001 ist sie auch dort z.B. bei der Mieterhöhung nach § 558a I BGB zu finden.