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Welche Voraussetzungen sind bei der Schriftform einzuhalten?




Es bedarf einer schriftlichen Urkunde und einer eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden. Zwar muss der Text – anders als das eigenhändige Testament gem. § 2247 BGB – nicht handgeschrieben sein, sondern kann auch gedruckt oder maschinengeschrieben und auch von jemand anders formuliert sein, die Unterschrift muss aber vom Erklärenden stammen.