Springe direkt zu Inhalt

Kann auch bei der formlosen Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts (z.B. einer Kündigung) von einer Aufhebung des Formerfordernisses ausgegangen werden?




Allein auf Grund des einseitigen Rechtsgeschäfts nicht, denn insofern war der andere Vertragspartner ja nicht beteiligt. Soweit dieser die Kündigung aber ohne weiteres entgegennimmt und sie als wirksam behandelt, kann eine einverständliche Aufhebung angenommen werden.