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Entspricht das rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftformerfordernis in seinen Voraussetzungen dem gesetzlichen?




Im Zweifel gilt § 126 BGB analog, vgl. § 127 I BGB. Jedoch sieht § 127 II BGB gewisse Lockerungen vor. So genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch die telekommunikative Übermittlung und der Briefwechsel. Eine Originalunterschrift ist also nicht notwendig. Ein Fax, eine E-Mail oder eine Faksimileunterschrift genügen. Allerdings kann nachträglich – d.h. ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts – eine § 126 BGB entsprechende Urkunde verlangt werden.