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V und K haben sich über den Verkauf eines Perlenringes, den V kürzlich von seiner Großmutter geschenkt bekommen hat, geeinigt. Dabei dachten beide, es handle sich um eine Süßwasser-Zuchtpe...




V könnte ein Anfechtungsrecht nach § 119 II BGB zustehen, da er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Ringes irrte. Zwar ist der Wert einer Sache keine Eigenschaft iSd. des § 119 II BGB, jedoch liegt in der Herkunft des Ringes ein wertbildender Faktor. Folglich stünde dem V ein Anfechtungsrecht nach § 119 II BGB zu. Problematisch ist dabei allerdings, dass K sich genauso wie V über die Herkunft des Ringes geirrt hat und daher ein beiderseitiger Eigenschaftsirrtum vorliegt. Ob ein solcher auch in den Regelungsbereich des § 119 II BGB fällt, ist umstritten.Nach einer Ansicht soll bei Vorliegen eines beiderseitigen Eigenschaftsirrtums (auch Doppelirrtum) nicht § 119 II BGB greifen, sondern § 313 BGB. Wenn sich beide Parteien über den gleichen Umstand irren, sei es unbillig, denjenigen, der zufällig zuerst anficht, mit der Ersatzpflicht aus § 122 BGB zu belasten, und damit nur einem Teil das Risiko von Fehlvorstellungen aufzubürden. Außerdem sei § 313 BGB flexibler, weil als Rechtsfolge nicht die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an, sondern eine Vertragsanpassung eintritt. Zusätzlich wird durch das Prinzip des § 313 BGB „Vertragsanpassung vor Vertragsvernichtung“ der zufällig Benachteiligte auch nicht mit dem Vertrauensschaden belastet. Nach dieser Auffassung kann V den Vertrag folglich nicht anfechten. Jedoch stünde ihm ggf. ein Rücktrittsrecht aus § 313 III BGB zu.Nach anderer Ansicht soll § 119 II BGB auch bei einem Doppelirrtum greifen. Es finde nämlich gerade keine zufällige Anfechtung statt, weil idR. der durch den Irrtum Benachteiligte anfechten werde. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum dem Benachteiligten das Recht auf Anfechtung genommen werden sollte, nur weil der andere zufällig auch irrt. Dass er in diesem Fall nach § 122 BGB haftet, gleicht insofern seinen Vorteil durch die Nichtigkeit des Vertrags aus. Folgt man dieser Auffassung, kann K den Vertrag anfechten.