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Was ist eine Eigenschaft einer Sache iSd. § 119 II BGB?




Eigenschaften einer Sache sind nach der – umstrittenen – Rspr. alle wertbildenden Faktoren, die der Sache auf Dauer und unmittelbar anhaften. Sie müssen nicht in ihrer Beschaffenheit liegen, sondern können auch ihre tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu ihrer Umgebung betreffen, soweit sie ihren Grund in der Sache selbst haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Herkunft einer Sache, ihrem Hersteller, aber auch – als „rechtliche“ Eigenschaft – der Bebaubarkeit oder – die Beziehungen zur Umwelt betreffend – der Lage eines Grundstücks. Der Wert der Sache selbst ist dagegen keine ihr auf Dauer anhaftende Eigenschaft, da er aufgrund ihrer wertbildenden Eigenschaften auf dem Markt ständig neu bemessen wird. Streitig ist, ob sog. mittelbare Eigenschaften unter § 119 II BGB fallen, etwa die Zahlungsmoral der Mieter bei einem Hausgrundstück.