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Könnte F den Kaufvertrag anfechten, wenn er dem K folgendes Angebot geschickt hätte: „Eine Fliese der Marke M kostet 5,50 €. Bei 40 Fliesen macht das also einen Gesamtpreis von 140 €.“?




In diesem Fall wird vereinzelt ein Inhaltsirrtum (§ 119 I Fall 1 BGB analog) angenommen, weil durch die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage die Kalkulation Inhalt der Erklärung geworden sei. Zudem sei der Empfänger, weil er den Kalkulationsirrtum erkennen konnte, weniger schutzbedürftig.Eine Anfechtung ist nach überwiegender Ansicht – abgesehen von den o.g. Bedenken gegen eine Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten – hier aber überhaupt nicht erforderlich, da sich das richtige Ergebnis schon aus der Auslegung der Willenserklärung ergibt. Zwar ist grds. davon auszugehen, dass der Käufer lediglich daran interessiert sein wird, wie hoch der Gesamtkaufpreis ist, nicht dagegen daran, wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt. Anders ist dies aber, wenn die Kalkulation Gegenstand ausführlicher Vertragsverhandlungen war. Aus dem Angebot des F geht erkennbar hervor, dass er sich bei der Gesamtsumme verrechnet hat und er tatsächlich 5,50 x 40 = 220 € verlangt. Der korrekte Preis ergibt sich also schon aus der Erklärung; die Gesamtsumme ist nur eine Falschbezeichnung, so dass der richtige Gesamtbetrag vereinbart ist. F braucht also gar nicht anzufechten, sondern kann den korrekten Kaufpreis verlangen.