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K bestellt für seine Freundin bei Versandhändler V eine Armbanduhr. Bilden Sie für jeden Anfechtungsgrund und den unbeachtlichen Motivirrtum ein Beispiel.




* § 119 I Fall 1 (Inhaltsirrtum): K hat den Katalog nicht mehr zur Hand und bestellt aus seiner Erinnerung heraus die Uhr Nr. 98. Das ist jedoch eine Herrenuhr, er meinte Nr. 89.* § 119 I Fall 2 (Erklärungsirrtum): K verschreibt sich und bestellt so Nr. 98, obwohl er Nr. 89 wollte.* § 119 II (Eigenschaftsirrtum): K hält die Uhr für golden, sie ist aber nur vergoldet.* § 120 (Übermittlungsirrtum): K bittet seine Mutter M, die Uhr Nr. 89 mit ihren Sachen mit zu bestellen. M verwechselt die Nummer und bestellt Nr. 98.* § 123 I Fall 1 (arglistige Täuschung): K ruft bei der Hotline des V an und sagt, er möchte die Uhr Nr. 89 bestellen, wenn diese aus Gold ist. Angestellter A versichert ihm dies wider besseres Wissen, um einen Geschäftsabschluss zu erreichen.* § 123 I Fall 2 (widerrechtliche Drohung): K wird von seiner Freundin mit Schlägen bedroht, damit er die Uhr bestellt.* Unbeachtlicher Motivirrtum: K wollte die Uhr für die Verlobung mit seiner Freundin; bevor er geliefert wird, trennen sich die beiden aber.Weitere – spezielle – Anfechtungsgründe existieren im Erb- und Familienrecht.