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Gilt der Vorrang des Gewährleistungsrechts auch im Fall der arglistigen Täuschung? Wie ist das Verhältnis zur cic?




Im Gegensatz zu § 119 II BGB wird § 123 BGB nicht durch das Mängelrecht verdrängt. Der arglistig Täuschende ist in keiner Weise schutzwürdig und soll nicht durch die Beschränkung des Käufers auf die Mängelrechte begünstigt werden.Das Verhältnis von § 123 BGB und dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB ist dagegen streitig. Die cic gewährt im Wege der Naturalrestitution nach § 249 I BGB ebenfalls Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags, dies aber ohne die engeren Voraussetzungen der Arglist (auch bei einfacher Fahrlässigkeit) und innerhalb der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist (statt der einjährigen nach § 124 BGB). Damit drohen die Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB umgangen zu werden, weshalb teilweise eine restriktive Anwendung der cic nur auf Fälle einer besonderen Aufklärungspflicht gefordert wird. Diese Einschränkung soll dann sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Irreführung gelten. Damit würde der vorsätzlich Getäuschte aber schlechter stehen als der fahrlässig Getäuschte. Zudem hat die cic mit dem Vermögensschutz einen anderen Schutzzweck als § 123 BGB mit der Willensfreiheit. Mit der h.M. ist daher ein Anspruch auf Vertragsaufhebung dann zuzulassen, wenn der Vertrag für den (fahrlässig) Getäuschten einen Vermögensschaden darstellt.