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Kann man einen Kaufvertrag nach § 119 II BGB anfechten, wenn zugleich ein Sachmangel iSd. § 434 BGB vorliegt? Bsp.: K kauft von V einen Fernseher des Fabrikats F. Noch bevor dieser geliefe...




Grds. ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Vorschriften des Gewährleistungsrechts (des Kauf-, aber auch des Werkvertrags- und Mietrechts) einschlägig sind. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung leerlaufen, da der Verkäufer bei Anfechtung keine Möglichkeit der Nachbesserung oder Nachlieferung hätte. Zusätzlich würde die Verjährung der Gewährleistungsrechte, § 438 BGB, sowie deren Ausschluss bei Kenntnis und insb. fahrlässiger Unkenntnis, § 442 I BGB, unterlaufen. Dem Käufer stehen die Mängelansprüche idR. zwei Jahre zu (§ 438 I Nr.3 BGB), während die Anfechtungsfrist erst mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes beginnt (§ 121 I BGB). Nach § 442 I 1 BGB kann der Käufer keine Mängelrechte geltend machen, wenn er den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch bei § 119 II BGB, so dass der Käufer sich auch bei grober Fahrlässigkeit vom Vertrag lösen könnte, wenn man eine Anfechtung zulassen würde. Etwas anderes gilt aber vor Übergabe der Sache, d.h. vor Gefahrübergang (§ 446 BGB). Zu diesem Zeitpunkt stehen dem Käufer nämlich noch keine Mängelrechte zu (vgl. § 434 I 1 BGB). Deshalb können diese einer Anfechtung nach § 119 II BGB auch nicht entgegenhalten werden. Im Bsp. ist die Gefahr nicht auf K übergegangen, da der Fernseher noch nicht geliefert wurde. Daher kann K den Kaufvertrag gem. § 119 II BGB anfechten.