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Kann ein bereits unwirksames Rechtsgeschäft noch angefochten werden?




Nach der Lehre von der Doppelnichtigkeit (bzw. den Doppelwirkungen im Recht) kann ein unwirksames Rechtsgeschäft angefochten werden, weil die Unwirksamkeit auf einem ganz bestimmten Nichtigkeitsgrund beruht. Dieser eine Nichtigkeitsgrund schließt jedoch die Geltendmachung weiterer Nichtigkeitsgründe nicht aus.