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Für welche Fälle und unter welchen Voraussetzungen ist ein Ersatz des Vertrauensschaden nach § 122 I BGB vorgesehen?




* Bei Nichtigkeit einer Scherzerklärung nach § 118 BGB und bei Anfechtung aufgrund Irrtums nach §§ 119 und 120 BGB muss * der Erklärende * bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dem Empfänger, bei anderen jedem Dritten,* verschuldensunabhängig* den Schaden ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung erlitten hat, d.h. das negative Interesse (nicht den Erfüllungsschaden), das kausal auf der Anfechtung beruht.* Der Anspruch ist auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt und* ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, § 122 II BGB.Streitig ist, ob eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs analog § 254 BGB für jene Fälle möglich ist, in denen weder Arglist noch grob fahrlässige Unkenntnis vom Irrtum vorliegt, der Erklärungsempfänger aber schuldlos den Irrtum (mit-)veranlasst hat. Dies soll einen angemessenen Ausgleich für die verschuldensunabhängige Haftung des Erklärenden ermöglichen.