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Was ist eine Drohung iSv. § 123 I Fall 2 BGB?




Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Der bloße Hinweis auf eine drohende Zwangslage genügt nicht (sog. Warnung, bei der der andere gerade nicht vorgibt, Einfluss auf den Eintritt des Übels zu haben). Ein Übel kann jeder materielle oder ideelle Nachteil unabhängig von seiner Schwere sein. Es muss sich um eine psychische Zwangslage (vis compulsiva) handeln; bei vis absoluta fehlt schon der Handlungswille und daher die Willenserklärung insgesamt. Der Drohende muss die Drohung nicht ernst gemeint haben, solange der Bedrohte sie für ernst gemeint hält und die Drohung daher für die abgegebene Willenserklärung kausal ist.