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Bsp.: K möchte einen Gebrauchtwagen kaufen. Er geht zu Fachhändler H und lässt sich beraten. Als er ein ihn interessierendes Modell entdeckt und nach technischen Details fragt, klärt H ihn...




Ausdrücklich hat H keine falschen Angaben gemacht. Fraglich ist, ob durch das Verschweigen des Unfalls eine Täuschung gegeben ist. Grds. folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie, dass jeder selbst dafür verantwortlich ist, sich die für ihn und das betreffende Rechtsgeschäft relevanten Informationen zu besorgen. Eine Täuschung durch Unterlassen liegt nur dann vor, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche setzt neben einem Informationsgefälle voraus, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. So müssen Fragen richtig beantwortet werden. K hat hier nicht präzise danach gefragt, ob der Wagen unfallfrei ist. Allerdings müssen solche Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von großer Bedeutung sind, auch ungefragt mitgeteilt werden. Auch aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, das aus enger persönlicher Bindung oder einer langjährigen Geschäftsbeziehung folgen kann, kann eine Aufklärungspflicht folgen. Schließlich wird in einigen Fällen auch bei solchen Personen eine Aufklärungspflicht bejaht, die als besonders fachkundig auftreten. So wird dem Gebrauchtwagenhändler, der das Fahrzeug in der Hand hat und etwaige Mängel daher weit besser überblicken kann als der Kunde, von der Rspr. auferlegt, wichtige Mängel des Fahrzeugs auch ohne Nachfrage mitzuteilen. Damit hat H den K arglistig getäuscht.