Springe direkt zu Inhalt

Was ist die Anfechtungserklärung? Muss eine Anfechtungserklärung ausdrücklich das Wort „anfechten“ enthalten?




Bei der Anfechtungserklärung handelt es gem. § 143 I BGB sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist wie jede andere Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es genügt also, wenn der Anfechtende darin deutlich macht, dass er den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, etwa durch ein Rückgabeverlangen. Welchen Begriff er hierfür verwendet, ist gleichgültig, solange zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass er nicht mehr an seine ursprüngliche Erklärung gebunden sein will. Will sich jemand beispielsweise von einem Kaufvertrag „lösen“, so ist die Erklärung – Rücktritt oder Anfechtung – nach §§ 133, 157 BGB auch im Hinblick darauf auszulegen, was im Einzelfall zulässig ist.