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Kann der Erklärende, der seine Erklärung bereits abgegeben hat, deren Wirksamwerden noch verhindern?




Ja. Gem. § 130 I 2 BGB kann er seine Willenserklärung vor oder gleichzeitig mit deren Zugang widerrufen (nicht zu verwechseln mit den Widerrufsrechten bei bereits zustande gekommenen Verbraucherverträgen gem. §§ 355 ff. BGB).