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Gelten Besonderheiten beim Zugang einer Willenserklärung Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige?




Für diesen Personenkreis gelten die Regeln des § 131 I oder II BGB. Der Zugang erfolgt dabei regelmäßig erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter Bei Willenserklärungen, die dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich rechtliche Vorteile bringen, reicht jedoch gem. § 131 II 2 BGB in Hinblick auf §§ 107 ff. BGB der Zugang an diesen selbst, etwa beim Zugang eines Vertragsangebots, das für sich keine Pflichten für den Minderjährigen begründet, sondern seinen Handlungsspielraum erweitert.