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Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?




Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dabei kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die allgemeine Verkehrsanschauung an und nicht auf individuelle Gewohnheiten des Empfängers (etwa spätes Nachhausekommen) oder eine zwischenzeitliche Abwesenheit (etwa Urlaub oder Krankheit), gleichgültig ob der Erklärende davon wusste oder nicht. Hat der Empfänger aber tatsächlich früher Kenntnis von der Erklärung genommen, so ist dieser frühere Zeitpunkt für den Zugang maßgeblich.