Springe direkt zu Inhalt

Wie wird der Erklärungsempfänger durch die §§ 116, 118 BGB geschützt?




Im Fall des geheimen Vorbehalts wird der Erklärungsempfänger dadurch geschützt, dass die Willenserklärung trotz fehlenden Rechtsbindungswillens wirksam ist, § 116 S. 1 BGB. Nur wenn er positiv Kenntnis von dem Vorbehalt hat und damit nicht schutzwürdig ist, ist die Erklärung nach S. 2 BGB nichtig.Im Fall der Scherzerklärung ist die Willenserklärung zwar nichtig, der Erklärende ist aber zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I BGB verpflichtet. Diese Besserstellung des Erklärenden gegenüber der Bindung nach § 116 S. 1 BGB ist dadurch gerechtfertigt, dass der Erklärende hier gutgläubig ist; er geht ja – fahrlässig oder nicht – davon aus, dass der andere den Scherz versteht.