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Was ist unter ergänzender Vertragsauslegung zu verstehen? Was sind ihre Voraussetzungen und wie erfolgt sie?




Die ergänzende Vertragsauslegung soll Lücken eines bestehenden Vertrages schließen. Der tatsächliche Regelungsinhalt dient als Grundstock aus dem die fehlenden Punkte abgeleitet werden. Dabei sind die Regelungen von Treu und Glauben und die Verkehrssitte zu berücksichtigen.Die auszufüllende Regelungslücke muss planwidrig sein. Das bewusste Offenlassen eines Punktes ist nicht planwidrig. Eine unbewusste Lücke entsteht idR. dadurch, dass die Parteien an einen Punkt nicht gedacht haben oder seine Regelung nicht für erforderlich hielten. Auch auf der Unwirksamkeit einer getroffenen Vereinbarung kann eine planwidrige Lücke beruhen. Änderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse können eine nachträglich entstehende Lücke hervorrufen. Liegt eine Lücke vor, ist zu ermitteln, was die Parteien nach dem von ihnen gewollten Vertragszweck bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (sog. hypothetischer Parteiwille). Dabei ist wegen der Privatautonomie darauf abzustellen, was die Parteien im konkreten Einzelfall vereinbart hätten, wenn sie an die fehlenden Regelungsgegenstände gedacht hätten. Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Vertragsregelungen und die aus ihnen hervorgehenden Wertungen. Das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung darf also nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen sowie zum Vertragsinhalt stehen oder zu einer (wesentlichen) Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (nachträgliche Änderungen der Umstände können nur iRd. § 313 BGB zu einer Vertragsanpassung führen). Wenn sich die zu ergänzende Regelung einer Beurteilung nach dem Parteiwillen entzieht, weil z.B. mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung vorhanden sind und unklar bleibt, welche Variante die Parteien gewählt hätten, scheitert die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht mehr erforderlich, wenn die Lücke bereits durch die Heranziehung von dispositivem Recht geschlossen werden kann. Bei der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach den §§ 307 ff. BGB ist nach § 306 II BGB eine ergänzender Vertragsauslegung in dem Sinne, dass die unwirksame Klausel durch eine gerade noch zulässige ersetzt wird, unzulässig (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).