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Kann eine Willenserklärung auch bei fehlendem Handlungswillen vorliegen?




Nein. Der Handlungswille ist notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung. Ein Verhalten ohne Handlungswillen wie Bewegungen im Schlaf oder unter Hypnose, Reflexbewegungen oder die sog. geführte Hand ist auch dann keine Willenserklärung, wenn es nach außen als Äußerung eines Rechtsbindungswillens erscheint. Begründet wird dies damit, dass das privatautonome Selbstbestimmungsrecht gefährdet wäre, wenn Willenserklärungen auch bei unbewusstem Verhalten zugerechnet würden.