Springe direkt zu Inhalt

Inwieweit haftet der Handelnde iR. eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses?




Dies ist streitig. Im Gegensatz zu den Gefälligkeitsverträgen scheidet eine schuldrechtliche Haftung aus § 280 BGB aus. Aber auch die deliktsrechtliche Haftung erscheint aufgrund der reinen Gefälligkeit allein im Interesse des Begünstigten unangemessen. Zum Teil wird entsprechend anderer unentgeltlicher Verträge analog §§ 521, 599, 690 BGB eine gesetzliche Haftungsmilderung angenommen, so dass eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Wenn schon bei Vorliegen eines Rechtsbindungswillen eine Haftungserleichterung gilt, dann müsse dies erst recht bei Gefälligkeiten ohne diesen gelten. Dagegen spricht jedoch, dass das wichtigste unentgeltliche Geschäft, der Auftrag gem. § 662 BGB, gerade keine Haftungserleichterung vorsieht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Von der Rspr. wird deshalb in Einzelfällen, wenn die Durchführung des Geschäfts im alleinigen Interesse des Gefälligkeitsempfängers liegt und sie mit einem gewissen Risiko verbunden ist, eine konkludent vereinbarte Haftungsmilderung erwogen. Dagegen wird wiederum vorgebracht, dies sei eine reine Fiktion, da an den Schadensfall idR. nicht gedacht wurde und der Gefälligkeitsempfänger gerade in diesen Fällen ein Interesse an der Haftung des anderen hat. Allerdings hätte sich der Gefälligkeitsempfänger redlicherweise auf eine Haftungsmilderung einlassen müssen. Die Rspr. entscheidet daher im Einzelfall nach Treu und Glauben und differenziert auch nach den Pflichten, je nachdem ob das Haftungsrisiko zumutbar ist und dringende Interessen des anderen Teils eine Haftung erfordern. Sie lehnt daher z.B. im Hinblick auf Starthilfe im Straßenverkehr einen Schadensersatzanspruch wegen einer konkludent vereinbarten Haftungsmilderung ab. Anders bei einem Unfall im Straßenverkehr: Es sei nicht zu erwarten, dass die beiden Seiten die Haftung gemildert hätten, wenn für den Gefälligen aufgrund einer bestehenden Haftpflichtversicherung keine unzumutbaren Haftungsrisiken bestanden haben.