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In welchen Fällen sind die Eltern an der Vertretung des Kindes gehindert?




Die Eltern können den Minderjährigen nicht wirksam vertreten, wenn sie dadurch in einen Interessenkonflikt geraten, wie er in den §§ 1629 II 1, 1795 BGB umschrieben ist. Nach §§ 1795 II iVm. 181 BGB ist insbesondere ein Insichgeschäft, bei dem der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig wird, einmal für sich selbst und einmal auf Seiten des Vertretenen, grundsätzlich unzulässig. In solchen Fällen ist dann ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB einzuschalten. Allerdings gibt es vom Gebot des Insichgeschäfts drei Ausnahmen: Die erste ist die Gestattung, die bei der Vertretung eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen aber ausscheidet. Die zweite explizite Ausnahme ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Eine ungeschriebene dritte Ausnahme wird entsprechend der Regelung in § 107 BGB für lediglich rechtlich vorteilhafte (bzw. neutrale) Geschäfte gemacht. Probleme tauchen hier vor allem bei Gründstücksschenkungen der Eltern an ihre Kinder auf, für die zur Vermeidung von Umgehungen des § 181 BGB auf eine Gesamtbetrachtung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zurückgegriffen wird, vgl. hierzu Fall im Kapitel Stellvertretung.