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Können Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige eine Willenserklärung eines anderen empfangen?




Auch beim Zugang von Willenserklärungen gibt es insoweit Unterschiede. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben wurde, wird nach § 131 I BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Auch diejenige Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wurde, wird nach § 131 II 1 BGB erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam, es sei denn, dass sie dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat. In diesem Fall wird sie schon dann wirksam, wenn sie dem beschränkt Geschäftsfähigen zugeht (§ 131 II 2 BGB).