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Kann die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person durch deren gesetzlichen Vertreter genehmigt werden?




Nach § 105 I BGB ist die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nichtig, ungeachtet dessen, ob die Willenserklärung im konkreten Fall vernünftig oder gar lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da der Geschäftsunfähige komplett vor den Folgen seines Handelns geschützt werden soll. Sie stellt also ein rechtliches nullum dar. Ein solches kann nicht genehmigt werden, da es nicht existent ist. Allerdings kann die „Genehmigung“ des Betreuers unter Umständen als Bestätigung iSd. § 141 I BGB anzusehen sein, wenn der Betreuer im Zeitpunkt der Genehmigung davon ausging, dass das Geschäft unwirksam war. Dies gilt dann als Neuvornahme.