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Beispielsfall: Jurastudent J feiert sein bestandenes Examen im Club des C. Nach neun starken Cocktails lässt er sich von einigen Gästen überreden, eine Lokalrunde auszugeben. Als C die Rec...




C kann von J die Bezahlung der Getränke verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag über die Getränke zustande gekommen ist. J hat eine Lokalrunde bestellt, was als Angebot zu werten ist, welches der C durch Auslieferung der Getränke angenommen hat. Die Willenserklärung des J ist aber gem. § 105 II BGB nichtig, wenn J sich zum Zeitpunkt der Bestellung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Eine Bewusstlosigkeit i. S. des § 105 II kann bei extremer Alkoholisierung vorliegen; in der Regel geht man von einer solchen aber erst ab einem Blutalkoholwert von 3 Promille aus (vergleichbar der Schuldunfähigkeit aufgrund Volltrunkenheit im Strafrecht, BGH NJW 1991, 852). Allerdings kommt eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit infolge der Trunkenheit in Betracht. Diese liegt dann vor, wenn wie in Fällen des § 104 Nr. 2 BGB die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Für das tatsächliche Vorliegen einer so hochgradigen Trunkenheit trägt der Vorbringende, also J, die Beweislast. Wenn J der Nachweis nicht gelingt, muss von einer Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden und J muss bezahlen. Kann J hingegen das Vorliegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit und somit die Nichtigkeit der Willenserklärung beweisen, ist der Kaufvertrag unwirksam. Auch aus §§ 812 I 1, 1.Fall, 818 II BGB kann hier wegen § 818 III BGB keine Zahlung verlangt werden (sog. Luxusaufwendungen).