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Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen einer Willensstörung nach §§ 104 Nr. 2, 105 I und einer nach § 105 II BGB?




Bei einer Willensstörung iSv. § 105 II BGB kann dem Volltrunkenen oder anders Bewusstseinsgetrübten eine verkörperte Willenserklärung während dieses Zustands grundsätzlich wirksam nach § 130 I BGB zugehen. Dies gilt freilich nicht für nicht verkörperte Erklärungen in Form gesprochenen Wortes, da der vorübergehend geistig Gestörte sie entweder nicht hört oder nicht versteht. Die Vorschrift des § 131 BGB findet keine Anwendung, da sich diese nur auf dauerhaft Geschäftsunfähige bezieht. In Fällen der §§ 104 Nr.2, 105 I BGB hingegen wird die Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.