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Wie ist die Rechtslage bei vorübergehender Störung der Geistestätigkeit?




Da selbst bei dauerhafter Störung der Geistestätigkeit lichte Intervalle anerkannt werden, während derer der Geschäftsunfähige wirksame Willenserklärungen abzugeben in der Lage ist, kann eine vorübergehende Geistesstörung keine Geschäftsunfähigkeit begründen. In einem derartigen Zustand abgegebene Willenserklärungen sind aber nach § 105 II BGB nichtig, wenn durch den Zustand die freie Willensbestimmung beeinträchtigt wird. Beweispflichtig ist hier wiederum derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Zustandes nach § 105 II BGB beruft.