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Wie ist der Begriff der Bewusstlosigkeit in § 105 II BGB zu verstehen?




Nicht iSv. Ohnmacht, wie dies der Alltagsgebrauch nahe legt (in diesem Zustand ist die Abgabe von wirksamen Willenserklärungen schon mangels Handlungswillens nicht möglich). Gemeint ist ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand wie z.B. Volltrunkenheit, Hypnose, Fieberdelirium oder Drogenrausch.