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Beispielsfall: Der aus der Psychiatrie entwichene geisteskranke G lässt sich von Taxifahrer des T zum Flughafen fahren. Auf dem Weg dorthin legt er ein völlig normales Verhalten an den Tag...




Für einen Zahlungsanspruch des T gegen G wäre ein wirksamer Beförderungsvertrag nötig, der zunächst zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen erfordert. G war aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 104 Nr.2 BGB geschäftsunfähig, so dass seine Willenserklärung nach § 105 I BGB nichtig war. Hier könnte allerdings die Regelung des § 105a BGB eingreifen, wonach ein volljähriger Geschäftsunfähiger Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln zu bewirken sind, tätigen kann. Fraglich ist schon, ob eine Taxifahrt noch ein Geschäft des täglichen Lebens darstellt und ob diese mit geringwertigen Mitteln bewirkt wird. Bei Fahrten innerhalb der Ortschaft und geringer Distanz wäre beides wohl noch zu bejahen Das Geschäft des täglichen Lebens gilt aber erst dann als wirksam, wenn die beiderseitigen Leistungen bewirkt sind. Es wird also erst im Nachhinein als wirksam fingiert. G hat seine Leistung hier noch nicht bewirkt, so dass die Anwendung des § 105a BGB scheitert. Auch dass T die Geschäftsunfähigkeit des G nicht erkennen konnte, ist hier unerheblich: Das BGB schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners, sondern gewährt dem Schutz des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen Vorrang vor dem des Rechtsverkehrs. Denkbar wäre ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 I 1 Fall 1, 818 II BGB. G hat die Beförderungsleistung ohne Rechtsgrund erlangt. Er müsste für diese Dienstleistung, die nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz nach § 818 II BGB leisten. Jedoch hat er keine anderweitigen Aufwendungen erspart, und G ist gem. § 818 III BGB nicht mehr bereichert. Auch die Saldotheorie ist zulasten Geschäftsunfähiger nicht anwendbar (BGH NJW 1994, 2021). Für die verschärfte Bereicherungshaftung gem. §§ 818 IV, 819 I BGB kommt es auf die Kenntnis des Vertreters (also hier des Betreuers nach § 1902 BGB) von den die Haftung begründenden Umständen an und nicht auf diejenige des Geschäftsunfähigen. B hatte vorliegend aber keine Kenntnis. T kann somit keine Bezahlung verlangen.