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Wann wird ein Betreuer bestellt? Was ist das Besondere an der rechtlichen Betreuung?




Das Vormundschaftsgericht bestellt auf seinen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger wegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 I 1 BGB). Diese Voraussetzungen stimmen nicht mit dem Tatbestand der Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2 BGB überein. Auch ein Geschäftsfähiger kann - soweit erforderlich - unter rechtliche Betreuung gelangen, was etwa bei schwereren körperlichen Behinderungen und auch schon bei Analphabetismus der Fall sein kann. Die Betreuung wird auf jene Aufgabenkreise beschränkt, für die eine Betreuung notwendig ist. Sie kann z.B. auch bei der partiellen Geschäftsunfähigkeit für die entsprechenden Bereiche gelten.