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Beispielsfall: Nach Einwilligung seiner Eltern hat M ein Girokonto eröffnet. Darf er ohne weitere Rücksprache mit ihnen auch Überweisungen tätigen?




Verfügungen über Girokonto-Guthaben sind in ihrem Umfang und Zweck zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung von den Eltern noch gar nicht absehbar und daher regelmäßig nicht von der Einwilligung umfasst. M kann folglich nicht wirksam Überweisungen tätigen.