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Bei welchen Rechtsgeschäften – neben § 107 BGB – ist nach dem Gesetz die Zustimmung eines Dritten für deren Wirksamkeit erforderlich?




Dies ist z.B. der Fall * bei Verfügungen von Nichtberechtigten: die Zustimmung des Berechtigten, § 185 BGB, * bei Vertretung ohne Vertretungsmacht: die Genehmigung des Vertretenen, § 177 BGB, * bei der Schuldübernahme zwischen Schuldner und Drittem: die Zustimmung des Gläubigers, § 415 BGB.