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Was sind Einwilligung und Genehmigung?




Dies ist die vorherige (Einwilligung, § 183 BGB) bzw. nachträgliche (Genehmigung, § 184 BGB) Zustimmung eines Dritten zu einem von einem oder mehreren anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft (§ 182 I BGB). Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig ist. Auf sie sind daher die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar.