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Beispielsfall: Die 16-jährige A nimmt mit Billigung ihrer Eltern eine Stelle als Arzthelferin bei dem Mediziner M an. A lässt sich von den Kolleginnen dazu animieren, der Gewerkschaft beiz...




Der Gewerkschaftsbeitritt verpflichtet A zur Zahlung der Beiträge ist daher für sie rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daher brauchte A die Einwilligung ihrer Eltern. Diese ist nicht ausdrücklich erklärt worden, sie liegt aber möglicherweise in der Zustimmung zur Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses bei M (§ 113 I 1 BGB). Damit erlangte A für Geschäfte, die die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören auch diejenigen, die dem minderjährigen Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, auf den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses einzuwirken. Dies ist für den Beitritt zu einer Gewerkschaft anzunehmen, weil hier der Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem gewerkschaftlich organisierten Mitglied weitgehend durch den Tarifvertrag bestimmt wird und der Beitretende hierdurch einen Anspruch auf tarifliche Leistungen erlangt. Deshalb war der Beitritt der A nach § 113 BGB wirksam (MünchKomm/Gitter, § 113, Rn. 14). Freilich ist A in der Lage auszutreten. Als actus contrarius, der wiederum die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen würden, wäre auch der Austritt von der Zustimmung umfasst und ohne Einwilligung der Eltern wirksam.