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Beispiel: G verstirbt, nachdem er zuvor einmal seinen Sohn V testamentarisch als Erben eingesetzt hat, in einem jüngeren Testament aber seinen 8-jährigen Enkel E als Alleinerben einsetzt. ...




Ursprünglich war G Eigentümer der Gegenstände. Sein Eigentum ist durch Universalsukzession auf den E übergegangen (§ 1922 BGB). D könnte durch Übereignung des V Eigentum erlangt haben. Ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB scheitert an der fehlenden Berechtigung des V zur Veräußerung des Eigentums des E. V ist aber im Erbschein als Erbe bezeichnet. Damit gilt der Inhalt des Erbscheins zugunsten des Erwerbers als richtig, sofern dieser keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder einer Rückforderung durch das Nachlassgericht hat. Sein öffentlicher Glaube ermöglicht dem D einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 2366, 929 S. 1 BGB und durchbricht den Minderjährigenschutz.