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Kann die Leistung, die einem Minderjährigen geschuldet wird, mit befreiender Wirkung an ihn erbracht werden?




Dies ist streitig. Teilweise wird auch das Verfügungsgeschäft, z.B. die Übertragung des Eigentums an der Kaufssache an den Minderjährigen, für zustimmungsbedürftig gehalten. Eine im Vordringen befindliche Ansicht bejaht sowohl Eigentumserwerb als auch Erfüllung, da das Geschäft dem Minderjährigen insgesamt nur Vorteile bringe. Die noch überwiegende Ansicht trennt den Eigentumserwerb zum Schutz des Minderjährigen von der Erfüllungswirkung: Das Verfügungsgeschäft zu seinen Gunsten ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und folglich wirksam. Er wird daher Eigentümer. Da aber das Erlöschen seiner Forderung gem. § 362 BGB für ihn einen rechtlichen Nachteil darstellt, bleibt diese aufgrund mangelnder Empfangszuständigkeit gem. §§ 107, 131 BGB bestehen. Daher kann nach h.M. nur mit befreiender Wirkung an ihn geleistet werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt oder an den gesetzlichen Vertreter selbst geleistet wird. Leistet der Geschäftspartner trotz fehlender Einwilligung an den Minderjährigen selbst, so hat er gegen diesen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB (condictio indebiti). Hat der Minderjährige das Geld ausgegeben, kann er entreichert sein, § 818 III BGB (sog. Luxusaufwendungen).